Satzung
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 20. Januar 2025 in Oldenburg i. Oldb.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Pfadfinderbildungsstätte Stamm Parzival“, kurz: „PBS Parzival“ . Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg i. Oldb.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung junger Menschen sowie der Jugendhilfe im Sinne des § 11 SGB VIII.
- Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
- den Erwerb von Immobilien und Grundstücken zum Zwecke der Errichtung einer Pfadfinderbildungsstätte für den Stamm Parzival e. V.
- den Betrieb einer Pfadfinderbildungsstätte für den Stamm Parzival e. V.
- die Förderung und Vermittlung von Zusammenkünften in der Pfadfinderbildungsstätte zum Zwecke der außerschulischen Bildung junger Menschen und führt diese durch. Dazu gehören im Besonderen Jugendgruppenleiterschulungen, internationale Jugendbegegnungen und Multiplikatorenausbildungen;
- die Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen der Behindertenhilfe;
- die Unterstützung von kulturellen Initiativen und die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen;
- die Unterstützung und Durchführung von generationsübergreifenden und generationsverbindenden Maßnahmen;
- die Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen der Umweltbildung und des Umweltschutzes.
- Der Verein weiß sich bei der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben und Zwecke den Grundsätzen der internationalen Pfadfinderinnen- und Pfadfinderbewegung verbunden. Er will die Idee und die Grundlagen des anerkannten, interkonfessionellen Pfadfindertums in der Stadt Oldenburg i. Oldb., sowie in den Landkreisen Oldenburg, Ammerland, Wesermarsch und der Stadt Delmenhorst fördern und langfristig sichern.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder der Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Im Verein gibt es drei Formen der Mitgliedschaft:
- Einzelmitgliedschaft. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die bereit ist, sich für die Ziele des Vereins (§ 2) einzusetzen. Das Mitglied hat Sitz und einer Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Anzahl der Einzelmitglieder ist auf zehn Personen begrenzt. Die Dauer der Einzelmitgliedschaft ist auf fünf Jahre beschränkt und endet mit der Mitgliederversammlung im fünften Jahr. Ein erneuter Antrag auf Einzelmitgliedschaft ist möglich.
- Korporative Mitgliedschaft. Korporatives Mitglied ist der Stamm Parzival e. V., Oldenburg. Die Stammesvollversammung des Stammes Parzival beruft zehn Delegierte zuzüglich Ersatzdelegierte für jeweils zwei Jahre in die Mitgliederversammlung des Bildungsstättenvereins. Das Mindestalter der Delegierten beträgt sechzehn Jahre zum Zeitpunkt der Wahl. Die Wahl ist gemäß der Wahlordnung des Stammes Parzival durchzuführen. Über die Wahl der Vertreter hat der Stamm Parzival ein Protokoll zu verfassen und dieses dem Vorstand des Bildungsstättenvereins zu übergeben. Für den Zeitraum von der Gründung dieses Vereins bis zur nächsten Stammesvollversammlung beruft die Stammesführung sieben Delegierte.
- Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder haben einen Sitz, jedoch keine Stimme in der Mitgliederversammlung. Fördermitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Ziele des Vereins (§ 2) einzusetzen. Fördermitglieder erklären sich bereit, den Verein finanziell, ideell, personell, politisch oder strukturell im besonderen Maße zu fördern.
- Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet abschließend der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
- Ist ein stimmberechtigtes Mitglied zum Vorstand gewählt, verlängert sich diese für die Dauer der Vorstandstätigkeit, auch wenn die Befristung während der Amtsperiode ein Ende der regulären Mitgliedschaft vorsieht. In diesem Fall kann sich die Anzahl der Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder temporär erhöhen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- mit Auflösung eines korporativen Mitglieds bzw. mit dem Wegfall der juristischen Person,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein,
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen werden,
- wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst vollzogen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Im Mahnschreiben ist auf den Ausschluss wegen Zahlungsverzugs hinzuweisen.
- wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über den Vorschlag ist das betreffende Mitglied rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die Streichung bedarf einer Begründung.
§6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Neben der Beitragszahlung ist ein aktives Engagement (insbesondere zur Errichtung und Erhaltung der Bildungsstätte) erwünscht.
§7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch unmittelbare Benachrichtigung aller Mitglieder und Delegierten in Textform einberufen, das heißt sie erfolgt per E-Mail. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie einen Tag vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Mitgliederversammlungen auch in Form der virtuellen oder hybriden Versammlung einzuberufen
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte stimmberechtigter Vereinsmitglieder und Delegierten anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, hat der Vorstand innerhalb eines Monats, jedoch frühestens nach einer Woche mit gleicher Tagesordnung nochmals einzuberufen. Diese Versammlung ist bezüglich der ursprünglichen Tagesordnung unabhängig von Satz 1 beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- In der Mitgliederversammlung haben die Einzelmitglieder und die Delegierten des korporativen Mitglieds jeweils eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten .
- Jedes stimmberechtigte Mitglied bzw. jede Delegierte kann Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung stellen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Annahme des Antrages mit einfacher Mehrheit.
- Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung versendet werden.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme des Jahresberichts vom Vorstand; 2. Entlastung des Vorstands; 3. Wahl der Kassenprüfenden; 4. Genehmigung Haushaltsplans für das Geschäftsjahr; 5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags; 6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 7. Beschlussfassung über den Erwerb oder die Veräußerung von Immobilien und Grundstücken; 8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; 9. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter/die Leiterin.
- Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimme. Mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sind erforderlich
- zur Änderung der Satzung;
- zur Auflösung des Vereins;
- zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern
- zur Zulassung zur Behandlung eines zu spät eingereichten Antrages.
- Die Versammlung entscheidet grundsätzlich durch Handzeichen. Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied oder ein Delegierter dies beantragt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§9 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin .
- Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnungen;
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- die Verwaltung des Vereinsvermögens, einschließlich der Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr sowie die Erstellung eines Jahresberichts;
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl gezählt, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
- In den Vorstand können nur stimmberechtigte Einzelmitglieder und Delegierte des korporativen Mitglieds gewählt werden. Mit der Mitgliedschaft im Verein oder der Niederlegung des Delegiertenmandats endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Fördermitglieder sind nicht zum Vorstand wählbar. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss zum Zeitpunkt seiner Wahl volljährig sein.
- Die Wahl der Vorstandmitglieder erfolgt in einzelnen Wahlgängen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
§10 Außerordentlich Mitgliederversammlungen
- Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn sie von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der § 8 entsprechend.
§11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Die Auflösung des Vereins muss in der Einladung zur Versammlung angekündigt werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Stamm Parzival e. V. in Oldenburg i. Oldb. (VR 1440 beim Amtsgericht Oldenburg), der es ausschließlich und unmittelbar für jugendpflegerische Zwecke zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.